Satzung des Vereins Altes Tonwerk Oschatz e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Altes Tonwerk Oschatz e.V.“

Der Sitz des Vereins ist Tonwerke 2 / 04758 Oschatz Lonnewitz

Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt die Förderung des Angelsports, des Tauchens und der kulturellen Bildung.

Angeln: Der Verein organisiert Angelveranstaltungen, Schulungen und Wettbewerbe, um das Wissen und die Fähigkeiten der Mitglieder im Angelsport zu fördern.

Tauchen: Der Verein bietet Tauchkurse, Exkursionen und Informationsveranstaltungen an, um das Tauchen als Sport und Hobby zu unterstützen und sicher zu gestalten.

Kultur: Der Verein veranstaltet kulturelle Events, Ausstellungen und Workshops, die den Austausch und die Förderung von Kunst und Kultur unterstützen.

die Förderung der Heimatpflege

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen

freiwillige Spenden und Sponsoring.

Erlösen aus Veranstaltungen

persönlichen Einsatz durch die Vereinsmitglieder.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet ist, erworben.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.

Es gibt folgende Mitgliedsarten:

Aktive Mitglieder: Personen, die aktiv an den Vereinsaktivitäten teilnehmen.

Passiv Mitglieder: Personen, die den Verein unterstützen, aber nicht aktiv teilnehmen.

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands zu beachten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den jährlichen Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu zahlen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.


§ 6 Beiträge

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich neu festgesetzt wird.

Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister und stellvertretenden Schatzmeister und ggf. maximal drei Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sowie die Beisitzer -soweit vorhanden – von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der erste und der zweite Vorsitzende verhindert sind.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins

Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

Einberufung der Mitgliederversammlung;

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließende Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;

Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge;

Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal des Jahres, statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.

Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Schatzmeister führt die Kasse und hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.

Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung

Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, die vom Vorstand bestimmt wird und die ähnliche Ziele verfolgt. Der Anfallberechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.02.2026 errichtet.